Reisegepäckversicherungen |
Für Reisegepäckversicherungen gilt die allgemeine Empfehlung der Stiftung Warentest: sie sind weitgehend sinnlos, da kaum gezahlt wird (zuletzt in der Zeitschrift "test" Nr. 04/2000 bzw. „test“ Nr. 06/2001). Standardverträge enthalten strenge Auflagen, etwa beim Verlust von Wertsachen oder bei Diebstählen aus dem Auto. Von einem "Rund-um-Sorglos-Paket" kann auf gar keinen Fall gesprochen werden.
Bis zu 10% der Versicherungssumme, maximal DM 20.000,– (VHB 92), sind Dinge bereits weltweit über die Hausratversicherung in Hotelzimmern oder Ferienwohnungen für maximal drei Monate versichert. Im Unterschied zur Reisegepäckversicherung wird der Neuwert und nicht nur der Zeitwert ersetzt. Einbrüche in Kraftfahrzeuge sind allerdings nicht versichert. Außerdem müssen Hotels oder Transportunternehmen zum Teil für Gepäckverlust aufkommen.
Interessant ist eine Reisegepäckversicherung grundsätzlich nur, wenn besonders wertvolle Gepäckstücke bei Vielreisenden (Notebook, Handy, Schmuck) aufgrund eines Einzelvertrages mit einem Versicherungsmakler individuell verhandelt worden sind.
Wer trotzdem skeptisch bleibt, für den sei benannt, was grundsätzlich im Rahmen der Reisegepäckversicherung gilt.
Versichert sind:
Reisegepäck, hierzu zählen:
Sämtliche Sachen des persönliche Reisebedarfs, die man auf einer Reise dabei hat, am Körper oder in der Kleidung trägt oder die durch ein Transportmittel (Bus, Bahn, Flugzeug etc.) befördert werden. Ebenfalls als Reisegepäck anzusehen sind Geschenke oder Reiseandenken, die auf der Reise erworben werden.
Gegenstände, die zu beruflichen Zwecken mitgeführt werden, sind in den Standard-Versicherungsbedingungen nur gemäß besonderer Vereinbarungen versichert.
Geschäftliche Unterlagen, hierzu zählen:
Akten, Pläne, Zeichnungen, Dokumente, Wertpapiere und Fahrkarten. In den Standard-Versicherungsbedingungen sind geschäftliche Unterlagen ausgeschlossen.
Technische Geräte, hierzu zählen:
Laptops, Notebooks, Handies, Videosysteme, Fotoapparate etc.
Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall
(hierfür gelten enge Entschädigungsgrenzen und Verhaltensregeln).
Ausweispapiere
Ob der Schutz weltweit – oder nur für Europa – gilt, sollte sich deutlich aus der Police ergeben (die Allgemeinen Versicherungsbedingungen beschränken den Schutz auf Europa !).
Was ist nicht versichert ?
Vorsätzlich und grob fahrlässig herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossene Gefahren :
Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse oder innere Unruhen,
Kernenergie,
Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand,
Schäden verursacht durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Sachen, Abnutzung und/oder Verschleiß,
Schäden während des Zeltens.
Grundsätzlich nicht versichert sind nach Standard-Versicherungsbedingungen (AVB Reisegepäck 1992) sind:
Geld
Wertpapiere
Fahrkarten
Urkunden und Dokumente aller Art
Gegenstände mit überwiegendem Kunst- oder Liebhaberwert
Kontaktlinsen
Prothesen jeder Art
Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, jeweils mit Zubehör
Fahrräder
Hängegleiter
Segel-/Surfgeräte
in unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern (bewachter
Parkplatz oder Sammel-Parkgarage genügen nicht) befindliche Gepäckstücke
Pelze, Schmucksachen, Gegenstände aus Edelmetall
Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme, jeweils mit Zubehör
Schäden, die zu einem Versicherungsanspruch führen sind:
Abhandenkommen, Zerstörung oder Beschädigung, während sich die versicherten Sachen in Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, Beherbergungsbetriebs, Gepäckträgers oder einer Gepäckaufbewahrung befinden.
Abhandenkommen, Zerstörung oder Beschädigung während der übrigen Reisezeit durch
Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Mut- oder Böswilligkeit Dritter (vorsätzliche Sachbeschädigung),
Verlieren (hierzu zählen nicht Liegen-, Hängen- oder Stehenlassen) – entschädigt
werden bis 10% der Versicherungssumme, maximal DM 750,– je Versicherungsfall,
Transportmittelunfall oder Unfall eines Versicherten,
bestimmungswidrig eintretendes Wasser, einschließlich Regen und Schnee,
Sturm, Brand, Blitzschlag oder Explosion,
Höhere Gewalt.
Bei nicht fristgerechter Auslieferung der versicherten Sachen (d.h. die Sachen erreichen den Bestimmungsort nicht am selben Tag wie der Versicherte) werden die nachgewiesenen Aufwendungen für Ersatzkäufe bis 10% der Versicherungssumme, maximal DM 750,– je Versicherungsfall, entschädigt.
Was wird gezahlt ?
Zerstörte oder abhanden gekommene Gegenstände werden nach den Versicherungsbedingen mit dem Zeitwert entschädigt, maximal bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
Vereinbar ist eine Entschädigung zum Neuwert. Je höher der Neuwert und damit der Versicherungsumfang, umso teuerer die Versicherung.
Bei Beschädigung werden die Reparaturkosten und ggf. eine bleibende Wertminderung bezahlt.
Für Filme, Bild-, Ton- und Datenträger wird nur der Materialwert ersetzt.
Für die Wiederbeschaffung von Personal-Ausweis, Reisepass sowie Kraftfahrzeugpapieren und sonstigen Ausweispapieren werden die amtlichen Gebühren ersetzt.
Schäden an Pelzen, Schmuck, Gegenständen aus Edelmetall, Foto-, Filmapparaten und tragbaren Videosystemen (jeweils mit Zubehör) sind nur begrenzt ersatzpflichtig. Es werden maximal 50% der Versicherungssumme ersetzt.
Entschädigung bei Schäden an Sachen in Fahrzeugen/Anhängern gemäß Standard-Versicherungsbedingungen (AVB Reisegepäck 1992):
Bei Diebstahl oder Einbruchdiebstahl aus unbeaufsichtigt abgestellten Kraftfahrzeugen oder Anhängern leistet der Versicherer nur, wenn sich die versicherten Sachen in einem fest umschlossenen und durch Verschluss gesicherten Innen- oder Kofferraum befinden und
wenn der Schaden tagsüber zwischen 6 und 22 Uhr eingetreten ist oder
wenn sich der Schaden nachts während einer nicht mehr als zweistündigen Fahrtunterbrechung ereignet oder
das Fahrzeug nachts in einer abgeschlossenen Garage gestanden hat (Parkhäuser oder Tiefgaragen, die zur allgemeinen Benutzung offenstehen, genügen nicht).
Falls dies nicht zutrifft, ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf DM 500,– begrenzt.
Pelze, Schmucksachen und Gegenstände aus Edelmetall sowie Foto-, Filmapparate und tragbare Videosysteme (jeweils mit Zubehör) sind in unbeaufsichtigt abgestellten Fahrzeugen und Anhängern nicht versichert (öffentliche Parkhäuser oder Tiefgaragen sowie bewachte Parkplätze sind nicht versichert).
Bei Verlieren/Schäden an Geschenken und Reiseandenken werden nach den Standard-Versicherungsbedingungen (AVB Reisegepäck 1992) je Schaden bis 10% der Versicherungssumme, maximal DM 750,– ,je Schadensfall ersetzt.
Versicherter Personenkreis:
Nach den Standard-Versicherungsbedingungen (AVB Reisegepäck 1992) sind der Versicherungsnehmer, seine mitreisenden Familienangehörigen sowie der im Versicherungsschein namentlich genannte Lebensgefährte und dessen Kinder, soweit diese mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, mitversichert.
Für Reisen, die von Familienmitgliedern/Lebensgefährten allein oder getrennt unternommen werden, muss Versicherungsschutz gesondert beantragt werden.
Unterversicherung
Die Versicherungssumme muss dem Gesamtwert des Reisegepäcks entsprechen, sonst liegt eine Unterversicherung vor. Das heißt, im Schadenfall kommt es zu Abzügen.
Was ist bei Schäden zu veranlassen ?
Jeder Schadenfall ist der Versicherungsgesellschaft unverzüglich anzuzeigen, spätestens sofort nach Rückkehr von der Reise. Entsprechende Bescheinigungen – siehe nachfolgend – sind dem Versicherer einzureichen.
Ist der Verlust oder die Beschädigung im Hotel, der Bahn, im Omnibus oder im Flugzeug eingetreten, so muss der Schaden dem Hotelier bzw. den Beförderungsunternehmen sofort gemeldet werden. Dies gilt auch, wenn das Gepäck nicht zusammen mit den Versicherten ankommt. Ansprüche gegenüber den betroffenen Unternehmen müssen unverzüglich geltend gemacht werden.
Handelt es sich um strafbare Handlungen (z. B. Raub oder Diebstahl), muss unverzüglich bei der Polizei Strafanzeige erstattet werden. Anzuzeigen ist nicht nur z. B. der Diebstahl selbst, sondern vor allem der eingetretene Schaden (Was wurde gestohlen, wie hoch ist der voraussichtliche Schaden).
Bei Schäden durch Verlieren sind beim Fundbüro Nachforschungen anzustellen. Die Anzeige läßt man sich ebenfalls bescheinigen.


